Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 02.09.2020

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20   

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BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20 (https://dejure.org/2020,26891)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2020 - 6 B 16.20 (https://dejure.org/2020,26891)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2020 - 6 B 16.20 (https://dejure.org/2020,26891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
    Streit um die Bewertung einer Aufsichtsarbeit in der Zweiten juristischen Staatsprüfung; Erfordernis der folgerichtigen Begründung einer vertretbaren Lösung mit gewichtigen Argumenten; Anforderungen an eine ausreichende Bewertungsbegründung; Anforderungen an die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.03.2018 - 6 B 71.17

    Bewertung von Aufsichtsarbeiten; Bewertungsmaßstab des fachwissenschaftlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    2.1.1 Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B71.17.0] - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9) und wirft in diesem Zusammenhang zugleich eine Grundsatzfrage auf.

    Den Ausführungen im Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

    Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:220720B6B9.20.0] - juris Rn. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 22.07.2020 - 6 B 9.20

    Erstattung von Evakuierungskosten aus Anlass einer Bombenbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:220720B6B9.20.0] - juris Rn. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge gegen die fallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, der die Begründungen der Prüfer - in Übereinstimmung mit den maßstäblichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ; Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 8 ff.) - nicht beanstandet hat.
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Bewertungsfehler des Prüfers erst dann vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Bewertungsfehler des Prüfers erst dann vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge gegen die fallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, der die Begründungen der Prüfer - in Übereinstimmung mit den maßstäblichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ; Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 8 ff.) - nicht beanstandet hat.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Bewertungsfehler des Prüfers erst dann vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 22.04.1987 - 7 B 76.87

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Denn der durch das Bescheidungsurteil titulierte Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 erstreckt sich bisher nur auf die Neubewertung unter Berücksichtigung der Prüfungsmängel, die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils als rechtsfehlerhaft angesehen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f.; Beschluss vom 22. April 1987 - 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 3).
  • BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Bewertungsfehler des Prüfers erst dann vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22

    Bewertung der ersten juristische Prüfung; prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum

    Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 - juris Rn. 9 ff. und vom 3. September 2020 - 6 B 16/20 - juris Rn. 15).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüferin die Prüfungsleistung nicht vollständig oder nicht richtig zur Kenntnis genommen hätte (vgl. zur gerichtlichen Kontrolle insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. September 2020 - 6 B 16/20 - juris Rn. 15).

  • FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der

    Auch in nachfolgenden Entscheidungen zu Prüfungsentscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die oben dargestellte Unterscheidung zwischen Fachfragen, die gerichtlich voll überprüfbar sind, und prüfungsspezifischen Wertungen, für die den Prüfer:innen ein Bewertungsspielraum zusteht, weiterhin vorausgesetzt und zur Grundlage seiner Entscheidungen gemacht (z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2020 - 6 B 16/20 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 6 B 35/20 -, juris).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25653
VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20 (https://dejure.org/2020,25653)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2020 - 6 B 16/20 (https://dejure.org/2020,25653)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. September 2020 - 6 B 16/20 (https://dejure.org/2020,25653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Vattenfall muss Fischtreppe in Geesthacht vorerst nicht instand setzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fischtreppe in Geesthacht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099

    Ermessensfehler bei Störerauswahl

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht jedoch über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online).

    Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen die für den Vollzug zuständige Behörde erwägt, ob ein anderer Pflichtiger in Betracht kommt und für die fachlich gebotene Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, dies (auch) eine abwägende Gegenüberstellung des bisher Betroffenen einerseits mit dem - möglicherweise "vorzugswürdigen" - anderen Adressaten eines gegebenenfalls neu zu erlassenden belastenden Verwaltungsakts andererseits erfordert (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online).

    Tut sie dies nicht, so führt die Einbeziehung eines weiteren Pflichtigen in die Auswahlentscheidung zu einer neuen (zusätzlichen) Ermessensentschließung darüber, ob die bisherige Wahl des Adressaten auch bei Berücksichtigung eines anderen potenziell in Anspruch zu Nehmenden Bestand haben kann (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online).

    In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen "Störer" handelt es sich dann um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online; OVG Schleswig, XXÖR 2002, 122 = BeckRS 2000, 14447).So liegt es hier.

    Der Ermessensausfall wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtenen Anordnungen gegenüber der Antragstellerin - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online; VGH München, BayVBl 2011, 762 = BeckRS 2010, 55989; vgl. auch BVerwG vom 3.10.1988 Buchholz 316 § 40 VwGO Nr. 8).

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 22 CS 10.439

    Insolvenzverwalter als Adressat einer abfallrechtlichen bzw. wasserrechtlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Der Ermessensausfall wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtenen Anordnungen gegenüber der Antragstellerin - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online; VGH München, BayVBl 2011, 762 = BeckRS 2010, 55989; vgl. auch BVerwG vom 3.10.1988 Buchholz 316 § 40 VwGO Nr. 8).

    Dies ist dann der Fall, wenn nach Lage der Dinge angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falls jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre; in einem solchen Fall ist die Entscheidung der Behörde - trotz des sonst bestehenden Ermessensspielraums - rechtlich zwingend vorgezeichnet, so dass für behördliche Ermessenserwägungen kein Anlass besteht (vgl. VGH München Beschluss v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439, BeckRS 2010, 55989 Rn. 14, beck-online).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall;

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Die Beschränkungen für den Eingriff in die Tätigkeit der anderen Hoheitsverwaltungen gelten jedoch nicht, wenn diese Hoheitsverwaltung lediglich als Grundstücks-, Gewässer- oder Anlageneigentümer angesprochen wird, ohne dass dadurch in die hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. SZDK/Gößl, 53. EL August 2019 Rn. 140, WHG § 100 Rn. 140; BVerwG, Urteil v. 8.5.2003, 7 C 15.02, DÖV 2003, 951, 953 = DVBl. 2003, 1076, 1078 zum Vorgehen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Besitzerin von Abfällen, die auf ihren Betriebsgrundstücken entlang von Bundeswasserstraßen abgelegt werden; OVG Schleswig Urteil v. 3.4.1998 - 4 L 133/96, BeckRS 1998, 22926 Rn. 32, 33, beck-online zu Ölverunreinigungen in der Bundeswasserstraße; Landmann/Rohmer UmweltR/Kubitza, 92. EL Februar 2020, WHG § 100, Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 2 S 1916/17

    Hängebeschluss im abgabenrechtlichen Eilverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, über den vorliegend aufgrund der Erklärung des Antragsgegners, vor einer Entscheidung der Kammer keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen, nicht mehr zu entscheiden war, löst keine eigenen Kostenfolgen aus (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2017, 951 Rn. 10 mwN) mit der Folge, dass dieser Antrag bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen war (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 60).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2000 - 4 L 87/00

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung auf Beseitigung von Gegenständen auf einem

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen "Störer" handelt es sich dann um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online; OVG Schleswig, XXÖR 2002, 122 = BeckRS 2000, 14447).So liegt es hier.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1985 - 4 B 1434/84

    DCPD-Ausgasungen - Zur Inanspruchnahme eines Unternehmers eines stillgelegten

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Dabei gilt die allgemeine Theorie der unmittelbaren Verursachung, wonach derjenige eine Gefahr verursacht, der "bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr" gesetzt hat (vgl. Schwind, aaO, Rn. 28 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss v. 11.1.1985 - 4 B 1434/84, NVwZ 1985, 355 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96

    Zur Zustandsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Grundeigentümers (hier:

    Auszug aus VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20
    Die Beschränkungen für den Eingriff in die Tätigkeit der anderen Hoheitsverwaltungen gelten jedoch nicht, wenn diese Hoheitsverwaltung lediglich als Grundstücks-, Gewässer- oder Anlageneigentümer angesprochen wird, ohne dass dadurch in die hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. SZDK/Gößl, 53. EL August 2019 Rn. 140, WHG § 100 Rn. 140; BVerwG, Urteil v. 8.5.2003, 7 C 15.02, DÖV 2003, 951, 953 = DVBl. 2003, 1076, 1078 zum Vorgehen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Besitzerin von Abfällen, die auf ihren Betriebsgrundstücken entlang von Bundeswasserstraßen abgelegt werden; OVG Schleswig Urteil v. 3.4.1998 - 4 L 133/96, BeckRS 1998, 22926 Rn. 32, 33, beck-online zu Ölverunreinigungen in der Bundeswasserstraße; Landmann/Rohmer UmweltR/Kubitza, 92. EL Februar 2020, WHG § 100, Rn. 35).
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